Wie sich Gesetze auf den Bürger auswirken, das erfährt der Petitionsausschuss aus erster Hand. Das Parlament ist zur Behandlung aller ihm zugehenden und in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Eingaben verpflichtet. In einer Wahlperiode erhält der Niedersächsische Landtag etwa 6.000 Eingaben. Eingehende Zuschriften werden daher von der Landtagsverwaltung zunächst mit Blick auf die Zuständigkeit des Landtages und die Frage, ob es sich dabei um eine Petition im Sinne des Art. 17 des Grundgesetzes handelt, „vorgeprüft“. Danach überweist der Landtagspräsident die Eingabe zumeist dem Petitionsausschuss zur Beratung.
Grundsätzlich ist der Petitionsausschuss zuständig für die vorbereitende Beratung der an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden. Dies gilt aber nicht für Petitionen, die sich unmittelbar auf einen Beratungsgegenstand (Gesetz oder Antrag) beziehen, der in einem anderen Ausschuss beraten wird. Diese Petitionen werden in den entsprechenden Fachausschüssen behandelt.
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses, mit der die Eingabe abgeschlossen werden soll, wird vom Landtag in der öffentlichen Plenarsitzung beraten und entschieden. Der gefasste Beschluss wird der Einsenderin oder dem Einsender anschließend durch ein Schreiben des Landtagspräsidenten oder einer Vizepräsidentin/einem Vizepräsidenten mitgeteilt.